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Das Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht
A. Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
I. Persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich
§ 60 Abs. 1 HGB untersagt Arbeitnehmern (AN), die in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt sind (Handlungsgehilfen, § 59 Satz 1 HGB), ohne Einwilligung des Prinzipals ein Handelsgewerbe zu betreiben oder in dessen Handelszweig für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen. Ein derartiges Verbot gilt - trotz fehlender gesetzlicher Regelung - grundsätzlich auch für alle übrigen AN entsprechend ( NZA 1996 S. 310). Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Treuepflicht, d. h. der Pflicht des AN, sich für die Interessen des Arbeitgebers (ArbG) und das Gedeihen des Betriebs einzusetzen und alles dem ArbG sowie dem Betrieb Nachteilige zu unterlassen. § 60 HGB ist insofern lediglich eine Konkretisierung dieses allgemeinen Rechtsgedankens ( DB 1991 S. 1682).
Das Wettbewerbsverbot gilt während des gesamten rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und findet sein Ende erst mit dessen rechtswirksamer Auflösung. Es entfällt auch dann nicht, wenn der AN von seiner vertraglichen Arbeit freigestellt oder suspendiert ist (