Anrechnung von Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom (sog.
500+) auf das deutsche Kindergeld
Mitteilung der polnischen Behörde ROPS über die Auszahlung von sog. „500+” als neue Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Leitsatz
1. Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom (sog. 500+) sind
unter Berücksichtigung des Unionsrechts nicht den Leistungen nach dem bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) oder
dem Elterngeld, sondern dem deutschen Kindergeld vergleichbar und deswegen auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen.
2. Hat die deutsche Familienkasse für die Kinder eines von seinem Arbeitgeber nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers
ungekürzt, in voller Höhe Kindergeld festgesetzt und erfährt sie erst nachträglich durch eine Mitteilung der polnische Behörde
ROPS, dass an den Arbeitnehmer in Polen für den gleichen Zeitraum monatlich Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz
über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom (sog. 500+) gezahlt worden sind, darf die bestandskräftige Kindergeldfestsetzung
nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden und die Anrechnung des sog. 500+ (siehe 1.) vorgenommen werden.
3. Die vom Kläger gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts. Urteil v. , 5 K 1711/17 (Kg) eingelegte Revision
wurde vom als unbegründet zurückgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAH-39583
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