Belieferungsrechte als
selbständig bewertungsfähiges, abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut
Leitsatz
1. Mit dem
Erwerb eines Pressegrossisten wird nur die Möglichkeit der Erlangung
von Belieferungsrechten eröffnet. Mangels Übertragbarkeit durch
den Veräußerer stellen die Belieferungsrechte kein selbständig bewertungsfähiges,
abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut dar.
2. Die Belieferungsmöglichkeiten
enthalten im Wesentlichen die Umsatz- und Gewinnchancen des Unternehmens,
welche zu den geschäftswertbildenden Faktoren eines Pressegrossisten
zählen. Der über die Teilwerte der materiellen Wirtschaftsgüter
hinaus gezahlte Kaufpreis (Mehrpreis) ist daher als Aufwendung für
einen Geschäfts- oder Firmenwert anzusehen, der gemäß § 7 Abs. 1
Satz 3 EStG über 15 Jahre abzuschreiben ist.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 9/2020 S. 404 KÖSDI 2020 S. 21719 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2020 S. 397 AAAAH-39580
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