Ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Gehwagen
Leitsatz
Die Lieferung von Gehwagen mit einer integrierten Sitzmöglichkeit, die dem Gehtraining und der Mobilisation von in der Bewegung
beeinträchtigten Menschen (Bewegungstherapie) dienen und hauptsächlich zur Verwendung in geschlossenen Räumen bestimmt sind,
unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, da Gehwagen - anders als Rollstühle - nicht zur Beförderung von Behinderten
bestimmt sind und sich ihre Funktion – anders als bei Gehilfe-Rollatoren – nicht auf den Ausgleich des für das Gehen erforderlichen
Gleichgewichts beschränkt.
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 317 Nr. 4 VAAAH-39573
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