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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 1695/19 F EFG 2020 S. 93 Nr. 2

Gesetze: AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2

Bruchteilsbetrachtung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften – Steuerrechtliche Nichtanerkennung von Gesellschafterdarlehen im Umfang der Beteiligung

Leitsatz

Soweit im Umfang seiner Beteiligung ein Darlehensverhältnis zwischen einem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf Grund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist und die ihm von der Gesellschaft gezahlten Darlehenszinsen deshalb als Vorab-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, stellen die vom Gesellschafter gezahlten Refinanzierungszinsen im gleichen Umfang Sonderwerbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 7
DStRE 2020 S. 280 Nr. 5
DStZ 2020 S. 101 Nr. 4
EFG 2020 S. 93 Nr. 2
EStB 2020 S. 187 Nr. 5
ErbStB 2020 S. 71 Nr. 3
GmbH-StB 2020 S. 159 Nr. 5
KÖSDI 2020 S. 21591 Nr. 2
UAAAH-39569

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