Zinsfestsetzung, Zinslauf, Erlass von Nachzahlungszinsen zur ESt bei korrespondierender Schenkungsteuerfestsetzung
Leitsatz
1) Der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung ist kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung, das einen von § 233a Abs.
2 AO abweichenden Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 AO begründet. Auch endet der Zinslauf nicht bereits im Zeitpunkt
der Einigung, sondern erst am Tag des Wirksamwerdens der Steuerfestsetzung.
2) Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer sind wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 163 Abs. 1 AO zu erlassen, wenn auf Grund
außergewöhnlicher und damit jenseits der gesetzlichen Typisierung liegender Umstände ausgeschlossen ist, dass ein Liquiditätsvorteil
eingetreten ist, aus dem Zinserträge erzielt werden konnten. Dies ist der Fall, soweit zwar Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt,
gleichzeitig aber Schenkungsteuer zu hoch festgesetzt und auch entrichtet wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 12 Nr. 15 DStRE 2020 S. 619 Nr. 10 EFG 2020 S. 161 Nr. 3 ErbStB 2020 S. 73 Nr. 3 KAAAH-39568
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