Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 106 Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Zur Entstehung und Entwicklung der Vorschrift, dem Anwendungszeitpunkt und dem Inkrafttreten wird auf die Ausführungen zu § 101 EStG (KKB/Hechtner, § 101 EStG) verwiesen. § 106 EStG wurde zusammen mit weiteren Normen für das System der Mobilitätsprämie (§§ 101 bis 109 EStG) mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. mit Wirkung für die VZ 2021 bis 2026 eingeführt.
2Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Die Norm regelt, wie die Mobilitätsprämie auf Seiten des Antragstellers ertragsteuerlich zu behandeln ist.
B. Systematische Kommentierung
3 Nach § 106 EStG gehört die Mobilitätsprämie nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen i. S. des Einkommensteuergesetzes. Demnach führt die Mobilitätsprämie zu steuerfreien Einnahmen sowohl bei den Gewinn- als auch bei den Überschusseinkunftsarten. Inwieweit die Regelung konstitutiv oder deklaratorisch ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Der Gesetzeswortlaut verwendet den Begriff der nicht steuerpflichtigen Einnahmen. Hieraus könnte abgeleitet werden, dass derartige Einnahmen nach § 106 EStG aus Sicht des Gesetzgebers zwar nicht steuerpflichtig sein sollen, gleichwoh...