Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Zur Entstehung und Entwicklung der Vorschrift, dem Anwendungszeitpunkt und dem Inkrafttreten wird auf die Ausführungen zu § 101 EStG verwiesen (KKB/Hechtner, § 101 EStG). Diese Norm wurde zusammen mit weiteren Normen für das System der Mobilitätsprämie (§§ 101 bis 109 EStG) mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom mit Wirkung für die VZ 2021 bis 2026 eingeführt.
2 Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Die Norm führt näher aus, wie die Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie zu erfolgen hat. Ferner wird hier fiskalisch statuiert, aus welchem Haushalt bzw. welchen Einnahmen die Mobilitätsprämie zu zahlen ist.
3–4 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
1. Festsetzung durch Prämienbescheid
5 Nach § 105 Satz 1 EStG ist die Mobilitätsprämie in einem Prämienbescheid festzusetzen. Die Aussage unterstreicht noch einmal, dass für die Gewährung der Mobilitätsprämie ein eigenständiges Festsetzungsverfahren existiert, welches neben dem Festsetzungsverfahren der Einkommensteuer angesiedelt ist. Inwieweit beide Verfahren inhaltlich verbunden werden, ist indes eine andere Frage. So ist vor...