Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13b Gemeinschaftliche Tierhaltung
Happe, Die wichtigsten Änderungen des „JStG 2019“ für Unternehmen – Bundesrat billigt Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, NWB 2019, 1166.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Zweck des § 13b EStG ist es, die bäuerliche Veredelungswirtschaft durch landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaften zu fördern, indem Zusammenschlüsse von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierhaltung unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Gewerbebetriebe, sondern als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft behandelt werden.
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
2 Durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 v. wurde mit § 51a BewG erstmals eine steuerrechtliche Regelung zur gemeinschaftlichen Tierhaltung geschaffen. In den folgenden Jahrzehnten wurde die Regelung nur geringfügig geändert.
3 Durch das Grundsteuer-Reformgesetz v. wurde § 51a BewG mit Ablauf des aufgehoben. Der Gesetzesentwurf enthielt hierzu keine nähere Begründung.
4 Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobili...