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Die betriebsbedingte Kündigung
I. Einleitung
Die betriebsbedingte Kündigung war in jüngster Zeit Gegenstand essentieller gesetzlicher Korrekturen. Im Herbst 1996 hatte die frühere Bundesregierung den Kündigungsschutz neu geregelt (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz v. , in Kraft getreten am ). Geändert wurden vor allem der für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes maßgebliche Schwellenwert (§ 23 KSchG) und die Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3, 4 und 5 KSchG). Mit dem Gesetz zu Korrekturen und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. (Korrekturgesetz, BGBl 1998 I S. 3843) wurde die frühere Rechtslage im wesentlichen wieder hergestellt (vgl. dazu Hold, ).
Der Bestandsschutz eines Arbeitsverhältnisses hat für den Arbeitnehmer (AN) bei hoher Arbeitslosigkeit eine besondere Bedeutung. Nicht minder bedeutsam sind für den Arbeitgeber (ArbG) die Voraussetzungen, unter denen er bei schwieriger Geschäftslage Arbeitsverhältnisse kündigen kann. Die Anpassungs- und Überlebensfähigkeit besonders von kleinen und mittelständischen Unternehmen hängt auch ab von den arbeitsrechtlichen Folgekosten (Kündigungsschutzprozesse, Abfindungen, Sozialplankosten, unvermeidbarer Beschäftigungsüberhang), von technologischen und organisatorischen ...