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NWB Nr. 15 vom Seite 1167 Fach 26 Seite 2891

Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge

Stand:

Nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einen Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 v. H. der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Diese Entscheidung hat zur Folge, daß die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tariflich gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (Fotokopierkosten und Übersendungsporto) verlangen. Darüber hinaus haben die betroffenen Arbeitgeber die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

Soweit die Theorie; in der Praxis sieht dies vielfach anders aus. In der Regel handelt es sich bei für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen um Be...