1. Eine Wohngruppe im Sinne von § 38a SGB XI kann auch vorliegen, wenn die Mitglieder familiär miteinander verbunden sind.
2. Eine gemeinschaftliche Beauftragung im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI existiert nicht, wenn durch die einzelnen Bewohner jeweils einzelvertraglich eine Person beauftragt wird.
3. Das Ausmaß der nach § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI erforderlichen Präsenz hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere von der Art der Tätigkeit der beauftragten Person ab. Die beauftragte Person muss so häufig und so lange in der Wohngruppe anwesend sein, wie es notwendig ist, um die im konkreten Einzelfall übernommenen Pflichten effektiv zu erfüllen.
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