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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 3587/19 ER-B

Gesetze: SGG § 86b; SGB 10 § 66; VwVG § 3

Leitsatz

Leitsatz:

Wählt die Krankenkasse die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG), ist die zuständige Vollstreckungsbehörde für Geldforderungen das Hauptzollamt. Die Vollstreckungsanordnung der Krankenkasse ist eine rein verwaltungsinterne Maßnahme. Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckungsanordnung sind unzulässig.

Fundstelle(n):
FAAAH-39133

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