EU-DBA-SBG § 3
Kapitel 1: Allgemeiner Teil
§ 3 Verfahrenssprache
Jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Anwendung dieses Gesetzes hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
Fundstelle(n):
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QAAAH-39083