Kapitel 5: Verfahrensregelungen für den Beratenden Ausschuss
§ 22 Einsetzungsfrist
1Geht bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag nach § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses ein, verfährt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 120 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag eingegangen ist, für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses nach § 24. 2Nach der Einsetzung des Beratenden Ausschusses informiert dessen Vorsitzender die betroffene Person unverzüglich über die Einsetzung.
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QAAAH-39083