EU-DBA-SBG § 21

Kapitel 5: Verfahrensregelungen für den Beratenden Ausschuss

§ 21 Zusammensetzung

1Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus

  1. einem Vorsitzenden,

  2. jeweils einem Vertreter der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats und

  3. jeweils einer unabhängigen Person, die von der zuständigen Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats aus der in § 26 genannten Liste ausgewählt wird.

2Kommen die zuständigen Behörden überein, so kann die Zahl der Personen nach den Nummern 2 und 3 auf zwei Vertreter oder unabhängige Personen für jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten erhöht werden.

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QAAAH-39083