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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 1507/18 EFG 2020 S. 175 Nr. 3

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 3 Nr. 12 S. 1, EStG § 3 Nr. 12 S. 2, EStG § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 3c Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, LStR R 3.12 Abs. 3 S. 2 Nr. 2

Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG bei in Personalunion ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeiten als Ortsvorsteherin sowie als Mitglied eines Ortschaftsrates in Baden-Württemberg

Leitsatz

1. Ist die Steuerpflichtige gleichzeitig in Baden-Württemberg ehrenamtlich Ortsvorsteherin sowie Mitglied des Ortschaftsrates eines Stadtteiles mit eigener Ortsverwaltung und erhält sie von der Stadt aufgrund einer kommunalen Entschädigungssatzung entsprechend 3-S233 7/3 (Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und an ehrenamtliche Ortsvorsteher ab 2013) zusätzlich zu dem steuerpflichtigen Arbeitslohn für die Ortsvorstehertätigkeit eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.496 EUR für die Tätigkeit als Ortsvorsteherin sowie eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.040 EUR für die Tätigkeit als Ortschaftsrätin, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der oben genannte Ministeriumserlass so ausgelegt wird, dass nur die Aufwandsentschädigung für die Ortsvorstehertätigkeit als nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei und die Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft im Ortschaftsrat als steuerpflichtig behandelt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht tatsächlich höhere Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nachgewiesen werden.

2. Die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 3 Nr. 12 Satz 2 2. Halbsatz EStG sind im Fall der Doppelfunktion als Ortsvorsteherin und Ortschaftsrätin erfüllt, wenn die zusätzlich zur Ortsvorsteher-Entschädigung pauschal gewährte Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft im Ortschaftsrat in voller Höhe zu einem offenbaren Übersteigen des der Empfängerin erwachsenden Aufwands führt.

3. Erzielt die Steuerpflichtige neben dem steuerpflichtigen Arbeitslohn und der steuerfreien Aufwandsentschädigung für die Ortsvorstehertätigkeit noch anderweitige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt der Steuerpflichtigen rechtmäßig den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG gewährt hat oder ob es nicht infolge der steuerfreien Aufwandsentschädigung den Pauschbetrag nach § 3 Nr. 12 Satz 2, § 3c Abs. 1 EStG nur anteilig gewähren hätte dürfen.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 175 Nr. 3
NAAAH-39058

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