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Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen für bebaute Grundstücke des Grundvermögens
Für bebaute Grundstücke im Grundvermögen sieht das ErbStG nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG sowie § 13d ErbStG sachliche Befreiungstatbestände vor (sog. Verschonungsregelungen). Die dazu ergangene Rechtsauslegung der Finanzverwaltung findet sich in den entsprechenden Passagen der ErbStR 2019. Mittlerweile hat auch der BFH zu verschiedenen Fragen Stellung nehmen müssen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
BFH-Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG
(BStBl 2018 II S. 362): Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit, da der verstorbene Ehegatte nicht zivilrechtlicher Eigentümer war.
BFH-Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
(BStBl 2016 II S. 225): Ein Familienheim setzt u. a. voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Dazu muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit (in der Regel sechs Monate) die Absicht zur Selbstnutzung fassen und durch den Einzug tatsächlich umsetzen. Erwirbt ein Miterbe im...