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NWB 1/2020 S. 17

Geldwäsche | Meldepflicht für Kommanditisten

Das für die Verwaltung des Transparenzregisters zuständige Bundesverwaltungsamt hat seine Rechtsauffassung in Bezug auf die Meldepflicht für Kommanditgesellschaften (KG) konkretisiert. Danach gilt die Ableitbarkeit der erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus den dem Handelsregister (HR) vorliegenden Unterlagen nicht, wenn neben dem Komplementär auch Kommanditisten wirtschaftlich Berechtigte einer KG sind. Dies wird u. a. damit begründet, dass die im HR eingetragene Haftsumme keine Rückschlüsse auf die Einlage und somit die Kapitalanteile der Kommanditisten zulasse. [i]Zum Transparenzregister Rosner, NWB 34/2017 S. 2594Bei einer GmbH & Co. KG ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die GmbH in den meisten Fällen keine vermögensmäßige Beteiligung an der Kommanditgesellschaft hält, sondern ausschließlic...