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BFH 25.07.2019 III R 34/18, NWB 1/2020 S. 11

Einkommensteuer | Koordinierung von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung v.  (sog. 500+) sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen. (2) Es handelt S. 12sich auch nach europarechtlichen Grundsätzen um Familienleistungen gleicher Art. (3) Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung hat Bindungswirkung für die Familienkasse (vgl. Senatsurteil v.  - III R 18/16, BStBl 2017 II S. 1237). Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, stellt diese eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse i. S. des § 70 Abs. 2 EStG dar.