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Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit
Änderung bestandskräftiger Erbschaftsteuerfestsetzung nach Änderung der Einkommensteuerfestsetzung
[i]Krause/Grootens, Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, Grundlagen, NWB UAAAE-64192 Von der verstorbenen Person herrührende Steuerschulden sind grundsätzlich bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, und zwar unabhängig davon, ob sie beim Erbfall bereits entstanden waren oder durch Sachverhalte im Jahr des Todes der erblassenden Person begründet wurden und erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen. Allerdings werden vererbte Schulden nur zum Abzug zugelassen, wenn sie eine wirtschaftliche Belastung darstellen. Tritt die wirtschaftliche Belastung erst nach dem Todestag ein, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis dar, so dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses zu laufen beginnt. Dies gilt, wie der BFH entschieden hat, selbst dann, wenn zuvor bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Nicht in allen Fällen, in denen es zunächst zu einer zu geringen Einkommensteuerfestsetzung gekommen ist, führt dies jedoch zum Fehlen einer wirtschaftlichen Belastung, die den Abzug als Nachlassverbindlichkeit ausschließt. Im Entscheidungsfall hat der BFH die Sache u. a. wegen dieser Frage an die Vorinstanz zurückverwiesen (, ).