Pflegekindschaftsverhältnis als Voraussetzung für Kindergeldanspruch: Aufnahme eines volljährigen, mit Unterstützung einer
Lebenshilfeeinrichtung in einer eigenen Wohnung lebenden Menschen mit einer Behinderung in den Haushalt eines Familienangehörigen
Leitsatz
Übernimmt nach dem Tod der Mutter die Schwester die Betreuung ihres von Geburt an schwerbehinderten Bruders und wird sie vom
Amtsgericht daneben auch zur gesetzlichen Betreuerin des Bruders für die Aufgabenkreise Gesundheitsvorsorge, Aufenthaltsbestimmung,
Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung und Sozialhilfe sowie Geltendmachung von Ansprüchen auf
Unterhalt bestellt, so kann der volljährige Schwerbehinderte auch dann in den Haushalt der Schwester als Voraussetzung für
ein Pflegekindschaftsverhältnis aufgenommen sein, wenn er zwar bereits 68 Jahre alt war und mit Unterstützung einer Lebenshilfeeinrichtung
sowie der Schwester in einer eigenen Wohnung lebte, wenn ihm jedoch im Haushalt der Schwester ein eigenes Zimmer zur Verfügung
stand, er an allen Wochenenden, Feiertagen und zu Familienfeiern im Haushalt und in der Familiengemeinschaft der Schwester
lebte, der Schwester die Fürsorge für ihren Bruder oblag, sie sich vollumfänglich um seine Belange gekümmert hat und wenn
die Aufenthalte des Bruders in ihrer Wohnung soweit über bloße Besuche hinausgingen, dass in Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten
der Haushalt der Schwester den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bruders darstellte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2020 S. 188 Nr. 5 GAAAH-38674
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