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FG München Urteil v. - 14 K 1843/16

Gesetze: KN UPos 8714 9130, KN AV 3b, EUVO 1387/2013

Enge Auslegung von Zollaussetzungsnormen

Leitsatz

1. Zollaussetzungsnormen sind entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen, so dass sie nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Erzeugnisse angewandt werden können, die in ihnen nicht genannt sind (Im Streitfall: keine Anwendung der Zollaussetzung für Fahrradgabeln aus Aluminium auf die streitgegenständlichen, aus einem Standrohr aus Aluminium und einem Tauchrohr aus Magnesium bestehenden Federgabeln).

2. Aufgrund der engen Auslegung des Wortlauts der Zollaussetzungen besteht kein Raum für eine Anwendung der AV 3b) für die Auslegung der KN auf TARIC-Ebene.

Fundstelle(n):
RAAAH-38666

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