Anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe
Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht
und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend
übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit
gesprochen werden kann.
Eine einheitliche Angelegenheit kann trotz getrennter
Vollmachten auch bei unterschiedlichen Adressaten parallel erlassener
Steuerbescheide vorliegen, wenn die jeweilige Regelung auf einem
einheitlichen Lebenssachverhalt beruht, eine inhaltlich identische Rechtsfrage
zu klären ist und zwischen den Adressaten eine Streitgenossenschaft
gemäß § 59 FGO i.V.m. den §§ 59, 60 ZPO besteht.
Fundstelle(n): TAAAH-38661
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