Berechnung der Höhe der
Schenkungsteuer aus der Differenz des übertragenen Vermögens abzüglich
eventueller Gegenleistungen Kein Erlöschen der Erbschaftsteuerschuld ohne Herausgabe
des tatsächlich Erlangten
Leitsatz
1. Die Höhe
der Schenkungsteuer berechnet sich aus der Differenz des übertragenen Vermögens
abzüglich eventueller Gegenleistungen (hier: Zahlung auf Bürgschaftsverpflichtung).
2. Die Anfechtung einer Schenkung
durch den Insolvenzverwalter führt nicht zum Erlöschen der Steuerschuld
gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Erlangte nicht tatsächlich
herausgegeben wird.
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 133 Nr. 2 ErbStB 2020 S. 73 Nr. 3 NWB-EV 2020 S. 176 Nr. 5 JAAAH-38660
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