Praktische Jahresabschlussanalyse
3. Aufl. 2020
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1. Begriffsbestimmungen
1.1 Jahresabschluss
1Der Jahresabschlussbegriff ist in § 242 Abs. 3 HGB kodifiziert. Demnach wird der Jahresabschluss der Kaufleute, die nicht Einzelkaufleute i. S. des § 241a HGB sind, durch die Bilanz als das Verhältnis des Vermögens und der Schulden zum Ende des Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1 HGB) und die Gewinn- und Verlustrechnung als Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 2 HGB) gebildet.
2Der Jahresabschluss beinhaltet damit eine
Zeitpunktrechnung: Ermittlung von Beständen und Bestandsdifferenzen, bezogen auf jeweils das Ende eines Geschäftsjahres, und eine
Zeitraumrechnung: Ermittlung eines Erfolgsbegriffs als Saldo zwischen Erträgen und Aufwendungen eines Geschäftsjahres.
3Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss um einen Anhang erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Kapitalgesellschaften, die nicht klein i. S. des § 267 Abs. 1 HGB sind, haben überdies einen Lagebericht aufzustellen, der rechtssystematisch außerhalb des Jahresabschlusses steht.
Für Anforderungen an die Rechnungslegung den Kapitalgesellschaften gleichgestellt sind die i...