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Jahresabschluss kompakt 2019/2020 – 14. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Eine Übersicht der Checklisten zum Jahresabschluss finden Sie unter NWB YAAAD-29128.
1. Wesentliches zur Bilanzposition
1.1 Positionsinhalt
Für unmittelbare Zusagen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auf eine Versorgungsleistung, aus denen das Unternehmen rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ist handelsrechtlich eine Rückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden.
Die Pensionsverpflichtung umfasst:
Altersruhegelder,
Invaliditätsrenten,
Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisenrente) und
Vorruhestandsverpflichtungen.
Die Bildung der Rückstellung erfolgt bereits bei der Erteilung der Zusage, also auch auf Anwartschaften.
Die Steuergesetzgebung hat die Bildung von Pensionsrückstellungen an strenge Voraussetzungen geknüpft, die allerdings für den Ansatz in der Handelsbilanz nicht maßgeblich sind. Diese Voraussetzungen für den Ansatz sind gem. § 6a EStG:
Rechtsverbindliche Verpflichtung aufgrund Einzelvertrag, Gesamtzusage, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag,
Schriftform und
unwiderrufliche Erteilung der Zusage.
Für den handelsrechtlichen Ansatz ist demgegenüber weder erforderlich, dass der Pensionsberechtigte bereits ...