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Korrektur eines kumuliert wesentlich gewordenen Fehlers
I. Sachverhalt
Im Bemühen, den Konzernabschluss äußerst schnell zu erstellen (fast close) nimmt die U AG großzügige Vereinfachungen vor. Vor allem wendet sie auf eine langfristige Rückstellung nicht den zutreffenden Diskontierungssatz an. Dadurch ergeben sich folgende Abweichungen von den zutreffenden Werten:
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Überbewertung Rückstellung | überhöhter Aufwand | |
Abschluss 01 | 22 | 22 |
Abschluss 02 | 20 | 20 |
kumuliert | 42 | |
Abschluss 03 (vorl.) | 18 | 18 |
kumuliert | 60 |
Die quantitative Wesentlichkeitsgrenze beträgt in allen Jahren für die GuV 25 GE und für die Bilanz 50 GE. Der Fehler im vorläufigen Abschluss 03 wird ebenso wie die Fehler der Vorjahre kurz vor Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung entdeckt. Aus Praktikabilitätsgründen möchte die U AG den Fehler im vorläufigen Abschluss 03 nicht korrigieren, um so zeitintensive Anpassungen in Anhang GuV, Bilanz, Eigenkapitaländerungsrechnung und indirekt erstellter Kapitalflussrechnung zu vermeiden.
II. Fragestellung
Ist der Verzicht auf die Fehlerkorrektur 03 zulässig?
Falls nein, wie ist die Anpassung in 03 vorzunehmen.
III. Lösungshinweise
1. Kumulierte Wesentlichkeit, Vermögens- und Ertragslage
Die Besonderheit des Falls liegt zunächst darin, dass
die Fehler ...