Muster der Umsatzsteuererklärung 2020
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2020 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:
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- USt 2 A | Umsatzsteuererklärung 2020, |
- Anlage UN | zur Umsatzsteuererklärung
2020, |
- Anlage FV | zur Umsatzsteuererklärung
2020, |
- USt 2 E | Anleitung zur Umsatzsteuererklärung
2020. |
(2) Durch Artikel 7 Nummer 2 i. V. m. Artikel 16 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom (BGBl 2019 I S. 1746) wurde mit Wirkung zum in § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG die Betragsgrenze des Vorjahresumsatzes von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Daraus folgt: Wenn der Umsatz (zuzüglich Steuer) im Jahr 2019 nicht mehr als 22.000 Euro betragen hat, der Unternehmer zu Beginn des Jahres 2020 nicht von einer Überschreitung der Betragsgrenze von 50.000 Euro im Jahr 2020 ausgegangen ist und auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG auch nicht verzichtet hat, hat er im Vordruckmuster USt 2 A die Zeilen 33 und 34 (Kennzahl - Kz - 238 und 239) auszufüllen.
(3) Durch Artikel 12 Nummer 9 i. V. m. Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451) wurde mit Wirkung zum der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die Übertragung der in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG bezeichneten sog. CO2-Emissionszertifikate auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ergänzt. Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 2 A ab vom leistenden Unternehmer in der Zeile 105 (Kz 209) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 101 (Kz 877/878) gesondert anzugeben.
(4) Durch Artikel 12 Nummer 17 und 20 i. V. m. Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451) wurde mit Wirkung zum § 22b Abs. 2 UStG geändert. Danach hat der Fiskalvertreter der Umsatzsteuererklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihm vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Diese Regelung ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.
Fiskalvertreter haben demnach im Vordruckmuster USt 2 A in Zeile 18 (Kz 126) eine „1“ einzutragen und die Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2020 beizufügen.
(5) Die weiteren Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.
(6) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:
In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang“ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).
In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(7) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.
(8) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Anlage 1: USt 2 A Datei öffnen
Anlage 2: Anlage UN Datei öffnen
Anlage 3: Anlage FV Datei öffnen
Anlage 4: USt 2 E Datei öffnen
BMF v. - III C 3 - S 7344/19/10002 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 99
UR 2020 S. 167 Nr. 4
UAAAH-38331