1. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der nicht am Stammkapital beteiligt ist, ist nicht abhängig beschäftigt, wenn er aufgrund eines notariell beglaubigten Treuhandvertrages die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf den Treuhänder die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.
2. Hat sich der Treuhänder durch den Treuhandvertrag umfassend einer schuldrechtlichen Beschränkung seiner zu 100 % gehaltenen Geschäftsanteile im Innenverhältnis unterworfen, hat der Geschäftsführer als Treugeber letztlich eine Stellung als faktischer Alleingesellschafter inne.
3. Die überwiegend arbeitnehmertypischen Regelungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ändern nichts an einer fehlenden abhängigen Beschäftigung.
Fundstelle(n): FAAAH-38109
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