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Track 12 | Umsatzsteuer: Vermietung von Ferienwohnungen als der Margenbesteuerung unterliegende Reiseleistung
Die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen unterliegt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann der Margenbesteuerung nach § 25 UStG, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden. Es muss sich um kein Leistungsbündel handeln. Dabei ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Der ermäßigte Satz für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen kann nicht beansprucht werden.
Wir kommen nun zur Umsatzsteuer. In unserer Juli-Ausgabe 2019 hatten wir Sie über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Reiseleistungen informiert. Danach unterliegt die Vermietung von Ferienwohnungen, die ein Unternehmer von anderen Unternehmern angemietet hat, der Margenbesteuerung nach § 25 UStG.
Dabei ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen kann nicht beansprucht werden.
Der V. Senat des BFH hat nun ergänzend klargestellt: Dies gilt auch dann, wenn über die Überlassung der Ferienwohnungen hinaus nur Leistungselemente erbracht werden, die lediglich als Nebenleistung einzustufen sind. So wie im Streitfall die Beratung und Unterric...