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NWB Nr. 35 vom Seite 2845 Fach 25 Seite 2167

Zugang zu Umweltinformationen - das Umweltinformationsgesetz

von Regierungsdirektor Günter Haurand, Bielefeld

Im Verwaltungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland galt traditionell der Grundsatz einer nur beschränkten Aktenöffentlichkeit. Das Recht auf Einblick in die Akten stand grundsätzlich nur den Verfahrensbeteiligten zu (vgl. Vahle, ). Außerhalb eines laufenden Verfahrens konnte man zwar um Auskünfte bitten, hatte jedoch weder einen Anspruch auf diese noch das Recht, sich benötigte Informationen etwa selbst aus den Behördenunterlagen zu kopieren oder sonst zu beschaffen.

Dieses System hat die EU durch ihre Umweltinformationsrichtlinie i. S. einer größeren Offenheit in sein Gegenteil verkehrt. Ziel der Richtlinie war ein freier Zugang aller Bürger zu Informationen über die Umwelt. Da derartige Informationen insbesondere in den Akten der zuständigen Behörden zu finden sind, lag eine Öffnung dieser Akten nahe. Dahinter steht das Ziel der EU-Kommission, den gesamten Prozess der Regulierung und Anwendung von umweltbezogenen Vorschriften transparenter zu gestalten. Die Umweltinformationsrichtlinie ist durch das Umweltinformationsgesetz (UIG) v. (BGBl 1994 I S. 1490) - neu gefasst durch Gesetz v. (BGBl I S. 2218) - in deutsches Recht umgesetzt worden. Der EuGH (NVwZ 1999 S. 1209) hat allerdings einige Mängel bei der Umsetzung der...