1. Der Entscheidungsgegenstand und damit der Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils ergibt sich in erster Linie
aus der Urteilsformel. Insbesondere bei klageabweisenden Urteilen sind neben dem nicht aussagekräftigen Tenor des Urteils,
der Tatbestand einschließlich des Beteiligtenvortrags und des Antrags des Klägers sowie die Entscheidungsgründe heranzuziehen,
um zu ermitteln, inwieweit rechtskräftig entschieden worden ist.
2. Durch ein der Verpflichtungsklage stattgebendes Urteil wird mit Bindungswirkung festgestellt, dass dem Kläger ein Rechtsanspruch
auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt zusteht; im Falle der Klageabweisung aus materiell-rechtlichen Gründen steht
fest, dass der Kläger einen solchen Rechtsanspruch nicht hat.
3. Die Rechtskrafterstreckung eines Urteils richtet sich nach den objektiven Umständen und nicht nach dem subjektiven Verständnis
und der Intention einzelner am Urteil beteiligter Richter.
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 13 Nr. 1 BAAAH-37870
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