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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 4 V 49/19

Gesetze: FGO § 69 ; UZK Art. 23 Abs. 3 ; UZK Art. 23 Abs. 4 ; UZK Art. 28; UZK Art. 39 Buchst. b) ; UZK Art. 45 ; UZK Art. 148 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b) ; UZK Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) ; UZK Art. 211 Abs. 3 Buchst. b) Halbsatz 1 ; UZK Art. 233 Abs. 4 Buchst. a) ; UZK Art. 233 Abs. 4 Buchst. b) ; UZK-DA Art. 191 Abs. 1 Buchst. c) ; UZK-DA Art. 250 Abs. 1 ; UZK-IA Art. 25 Abs. 1 Buchst. f) ; UZK-IA Art. 345 Abs. 1

Widerruf zollrechtlicher Bewilligungen im Rahmen der Neubewertung von Bewilligungen nach Art. 250 Abs. 1 UZK-DA, Art. 345 Abs. 1 UZK-IA (hier: Zolllager, Verwahrungslager, zugelassener Versender, zugelassener Empfänger) - Aufhebung der Vollziehung

Leitsatz

1. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der der bisherigen Bewilligung entsprechenden Bewilligung nach den Vorschriften des UZK nicht vor, so führt die nach Art. 250 Abs. 1 UZK-DA, Art. 345 Abs. 1 UZK-IA gebotene Neubewertung der Bewilligung zum Widerruf der Bewilligung nach Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 UZK, ohne dass eine neue Bewilligung auf der Grundlage des UZK erteilt wird.

2. Bei der Auslegung des Begriffs der persönlichen Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge in Art. 148 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b) Satz 1 UZK bzw. Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b), Abs. 3 Buchst. b) Halbsatz 1 UZK sind die entsprechenden Kriterien, die für eine Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erfüllen sind, heranzuziehen.

3. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 39 Buchst. b) UZK i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Buchst. f) UZK ist ein Rückschluss von aufgetretenen zollrechtlichen Verstößen auf fehlende oder unzureichende Verwaltungsorganisation und interne Kontrollen mit der Folge des Widerrufs einer zollrechtlichen Bewilligung nur zulässig, sofern Art und Umfang der aufgetretenen Verstöße sowie andere Umstände, wie z.B. Erkenntnisse über zwischenzeitlich getroffene Abhilfen, angemessene Berücksichtigung finden. Dabei sind zollrechtliche Verstöße jeweils nur bewilligungsbezogen zu prüfen.

Fundstelle(n):
LAAAH-37858

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