1) Wird ein Einzelunternehmen mit zugehöriger Kapitalgesellschaftsbeteiligung rückwirkend gemäß § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft
eingebracht, ist eine im Rückwir?kungszeitraum erfolgende Ausschüttung aus der miteingebrachten Kapitalgesellschaftsbeteiligung
nicht mehr dem Einbringenden, sondern der übernehmenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen.
2) Zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen Weiterausschüttung der übernehmenden Kapitalgesellschaft an den Einbringenden kommt
es nicht. Dies gilt auch insoweit, als dieser den Ausschüttungsbetrag auf ein privates Bankkonto überweist, weil dann von
einer Entnahme gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 UmwStG und nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen ist.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 11 DStRE 2020 S. 409 Nr. 7 DStZ 2020 S. 180 Nr. 6 GStB 2020 S. 337 Nr. 10 GmbH-StB 2020 S. 156 Nr. 5 GmbHR 2020 S. 177 Nr. 3 NAAAH-37853
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