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Übungen zu den Zeitzuschlägen
Objektiv betrachtet können sich die Zahnärzte nicht beklagen, denn im Gegensatz zu den ärztlich tätigen Kollegen werden sie relativ selten außerhalb der Sprechstunde durch Patienten in Anspruch genommen. Was mehr stört, ist deshalb auch weniger die Anzahl als vielmehr die Tatsache, dass es nicht selten Bagatellfälle sind und die meisten Patienten durchaus die Möglichkeit gehabt hätten, die Praxis während der normalen Sprechzeiten aufzusuchen. Wir können das menschliche Verhalten aber nicht ändern und testen lieber unser Wissen über den BEMA-Zuschlag Nr. 03 und die entsprechenden Regelungen in der GOÄ/GOZ.
Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde
In den letzten beiden Ausgaben dieser Zeitschrift (vgl. ZFA 10/2019 und ZFA 11/2019) haben wir uns intensiv mit den abrechnungstechnischen Feinheiten der Nr. 03 beschäftigt. Diese BEMA-Position steht für einen „Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde“ und wird auch an Sonn- und Feiertagen sowie bei Nacht genommen. Es ist ein – je Sitzung – einmaliger Zuschlag, der nur für die Erbringung von dringend notwendigen zahnärztlichen Leistungen gedacht ist. In der ersten Abrechnungsbestimmung wird die Anwendung präzisiert, zu...