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NWB Nr. 6 vom Seite 367 Fach 25 Seite 2035

Überblick über das neue Umwelthaftungsgesetz

von Rechtsanwalt Hans J. Mittelstaedt, Düsseldorf

I. Grund der gesetzlichen Regelung

Die Industrialisierung in diesem Jahrhundert hat zu einer starken Belastung der Umwelt geführt. Unfälle und Störungen nehmen katastrophale Formen an. Die zahllosen Tankerunglücke, Chemieunfälle und nicht zu vergessen Atomkraftwerksunfälle verdeutlichen dies. Sie zeigen auch, welch erhebliche Schäden Unfälle und Störungen im Betriebsablauf technischer Anlagen anrichten können. Neuzeitliche Haftungsnormen für die Regulierung solcher Unfälle bestanden bisher jedoch nur für Schäden, die durch die Veränderung der Beschaffenheit der Gewässer (§ 22 Wasserhaushaltsgesetz - WHG), durch Kernenergie (§§ 25 ff. Atomgesetz - AtomG) oder durch Strom- und Rohrleitungen (§ 2 Haftpflichtgesetz - HaftpflG) verursacht werden. Für die weitaus überwiegende Zahl galt jedoch nach wie vor das am 1. 1. 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB); insbesondere die Vorschriften des Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) und die des Nachbarrechts (§ 906 Abs. 2 BGB). Schon ihrer Konzeption nach waren diese Vorschriften nicht geeignet, einen angemessenen Ausgleich von Schäden zu gewährleisten, welche durch das Versagen technischer Anlagen entstehen.

Zwar haben die Gerichte versucht, diese Schwächen abzumildern. Beseitigen konnten sie sie jedoch nic...