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NWB Nr. 29 vom Seite 2261 Fach 24 Seite 2289

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

von Dr. Rainer Hartmann, Bonn/Berlin

VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

I. Bedeutung und Wesen der VOB

Die Neufassung der VOB v. ist - unter dem Titel ”Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen” - im BAnz Nr. 202a v. bekannt gemacht worden. Sie trägt den Gesetzesänderungen im Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen und im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz unter Berücksichtigung der Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur Rechnung.

Die VOB ist im Bauvertragswesen weit verbreitet; sie beschäftigt die Gerichte in erheblichem Umfang. Ihrer Rechtsnatur nach ist sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzuordnen. Bei einem Vertrag mit einem privaten Auftraggeber (Bauherr) muss diesem die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise den Text der VOB/B zur Kenntnis zu nehmen (BGH, BauR 1991 S. 328). Gegenüber einem weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner kann sie nicht durch den bloßen Hinweis auf ihre Geltung in den Vertrag einbezogen werden (st. Rspr. des BGH, vgl. NJW 1994 S. 2547). Dies wird i. d. R. nur durch Übersendung der VOB erreicht, es sei denn, der (private) Auftraggeber hat einen Architekten eingeschaltet (OLG Hamm, NJW-RR 1991 S....