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Erbschaftsteuer | Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren oder die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten. (2) Steuerschulden können nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen. (3) An der wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der [i]v. Wedelstädt, Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen, infoCenter, NWB OAAAA-57026 Verhältnisse nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend machen werde. (4) Ändern sich die Verhältnisse nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung der Steuerforderung zu...