Nichtannahmebeschluss: Substantiierte Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Eilentscheidung erfordert ggf Ausführungen dazu, dass eine Verweisung auf das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren unzumutbar ist
Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1a AsylbLG, § 86b SGG
Instanzenzug: Landessozialgericht Hamburg Az: L 4 AY 6/19 B ER Beschlussvorgehend Az: S 52 AY 13/19 ER Beschluss
Gründe
1Die Verfassungsbeschwerde gegen die sozialgerichtlichen Eilentscheidungen wegen der Minderung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist unzulässig. Es ist nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt, dass die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht im Hauptsacheverfahren beseitigt werden können. Soweit ersichtlich, wurde die Verfassungsbeschwerde zu einem Zeitpunkt erhoben, zu dem die angegriffene Leistungsminderung nicht mehr andauerte. Es hätte daher näherer Darlegungen bedurft, warum der Verweis auf die Hauptsache dennoch unzumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 5 f. m.w.N.).
2Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191108.1bvr241319
Fundstelle(n):
AAAAH-37464