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NWB Nr. 8 vom Seite 613 Fach 24 Seite 2191

Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B)

von Dr. Rainer Hartmann, Bonn/Berlin

- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen -

I. Bedeutung und Wesen der VOB

Die VOB ist im Bauvertragswesen weit verbreitet; sie beschäftigt die Gerichte von jeher in erheblichem Umfang. Ihrer Rechtsnatur nach ist sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzuordnen. Bei einem Vertrag mit einem privaten Auftraggeber (Bauherr) muss diesem die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise den vollen Text der VOB/B zur Kenntnis zu nehmen (BGH, BauR 1991 S. 328). Gegenüber einem weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner kann sie nicht durch den bloßen Hinweis auf ihre Geltung in den Vertrag einbezogen werden (st. Rspr. des BGH, vgl. NJW 1994 S. 2547). Dies wird i. d. R. nur durch Übersendung der VOB erreicht, es sei denn, der (private) Auftraggeber hat einen Architekten eingeschaltet (OLG Hamm, NJW-RR 1991 S. 277).

Die VOB kommt nur zur Anwendung, wenn der Vertrag Bauleistungen zum Gegenstand hat. Werden in einem Vertrag Komplettleistungen übertragen, z. B. Bauleistungen einschließlich Architekten- und Ingenieurleistungen an einen Bauträger, findet hierauf nicht die HOAI, sondern - falls vereinbart - in...