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Jahresabschluss kompakt 2019/2020 – 15. Sonstige Rückstellungen
Eine Übersicht der Checklisten zum Jahresabschluss finden Sie unter NWB YAAAD-29128.
1. Wesentliches zur Bilanzposition
1.1 Positionsinhalt
Rückstellungen dienen der Erfassung von dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeiten und von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften sowie von bestimmten Aufwendungen. Alle gem. § 249 HGB bildbaren sonstigen Rückstellungen sind passivierungspflichtig. § 249 Abs. 1 HGB nennt dazu im Einzelnen Rückstellungen für:
ungewisse Verbindlichkeiten,
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb der ersten drei Monate nachgeholt werden,
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, und
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
Die Nennung in § 249 Abs. 1 HGB besitzt abschließenden Charakter, d. h. es besteht ein Verbot zur Bildung anderer als der oben genannten Rückstellungsarten. Zu eventuellen Altbeständen sog. Aufwandsrückstellungen aus der Zeit im Übergang auf die durch das BilMoG geänderte...