Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
FG Sachsen-Anhalt | Keine Berücksichtigung des Verlusts einer stillen Beteiligung an einem Drittstaatenunternehmen
(1) Eine stille Beteiligung umfasst keine Verlustbeteiligung, wenn dem stillen Gesellschafter ein Mindestgewinn versprochen wird und der stille Gesellschafter bereits nach einem kurzen Zeitraum (im Streitfall 3,5 Jahre) über eine Mindestgewinnbeteiligung den Betrag seiner Einlage zurückerhält. (2) Gegen eine Verlustbeteiligung spricht, wenn Rückgriffsrechte gegen den beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (Inhaberin) vereinbart worden sind. (3) Die Vereinbarung einer Beteiligung an den stillen Reserven ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Entstehung stiller Reserven ausgeschlossen ist. (4) Geringe Kontrollmöglichkeiten und nicht vorhandene Möglichkeiten, in die geschäftlichen Aktivitäten, Investitionen und Geldanlagen des Inhabers Einblick zu ...