Der GmbH-Geschäftsführer
6. Aufl. 2019
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2. Stellung und Funktion des Geschäftsführers
2.1 Der Geschäftsführer als zwingendes Handlungsorgan
221Der Geschäftsführer führt nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung und der Gesellschafterbeschlüsse (§ 37 Abs. 1 GmbHG) die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt die GmbH gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 GmbHG; zum Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis vgl. Rz. 571 ff. unten 5). Er ist neben der Gesellschafterversammlung oder dem Alleingesellschafter ein unabdingbares Organ der GmbH. Dies folgt unmittelbar aus § 6 Abs. 1 GmbHG: „Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben.“ Dabei steht die genaue Zahl der Organwalter im freien Ermessen der (Gründungs-)Gesellschafter. Das Gesetz enthält insofern keine verbindlichen Vorgaben. Etwas anderes gilt nur im Falle der „mitbestimmten“ GmbH (vgl. unten). Angesichts des gem. § 33 Abs. 1 MitbestG; § 13 MontanMitbestG und § 13 MontanMitbestErgG zwingend vorgeschriebenen Arbeitsdirektors „als gleichberechtigtem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs“ bedarf es hier stets mindestens zweier Geschäftsführer. Demgegenüber genügt im Anwendungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes vom – wie im Regelfall – ein einziger Organwalter.
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