Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 249/18 EFG 2019 S. 1861 Nr. 22
Gesetze: UStG 2015 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG 2015 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, UStG 2015 § 2 Abs. 1, UStAE Abschn. 15.2c Abs. 16 S. 5
Vorsteuerabzug für ein Büro in einem ansonsten nicht unternehmerisch genutzten, neuerrichteten Gebäude: Keine Zuordnung des
Büros zum umsatzsteuerlichen Unternehmen durch Bezeichnung im Bauplan mit „Arbeiten”
Mitteilung der Zuordnungsentscheidung an das zuständige Finanzamt durch die erst nach dem 31. Mai des Folgejahre angegebenen
Jahresumsatzsteuererklärung nicht mehr „zeitnah”
Leitsatz
1. Ist ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (gemischte Nutzung),
kann der Unternehmer den Gegenstand umsatzsteuerlich entweder insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang
in seinem Privatvermögen belassen oder ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen
zuordnen (Zuordnungswahlrecht). Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist „zeitnah”, d.h. bis
spätestens im Rahmen der Jahresumsatzsteuererklärung zu dokumentieren. Keine „zeitnahe” Dokumentation der Zuordnungsentscheidung
liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen
(31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird (Anschluss an , BStBl 2014 II S. 76; im Urteilsfall:
Geltendmachung des anteiligen Vorsteuerabzugs für einen Büroraum im neuerrichteten Einfamilienhaus nicht in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
sondern erst in der aufgrund einer Fristverlängerung erst im September des Folgejahres abgegebenen Jahresumsatzsteuererklärung).
2. Ist in einem vom Planungsbüro für das Einfamilienhaus entworfenen Grundriss ein Zimmer mit dem Wort „Arbeiten” bezeichnet,
kann das nicht als ausreichendes Indiz für die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen (hier: als Einzelunternehmen geführter
Baubetrieb) gewertet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGSN:2018:0319.5K249.18.00
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 2/2020 S. 55 EFG 2019 S. 1861 Nr. 22 FAAAH-37270
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