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Mieterhöhung im Mietwohnraum
Von der grundrechtlichen Freiheits- und Eigentumsgarantie der Art. 2, 14 GG geschützt, können Vermieter und Mieter bei Abschluß eines Mietvertrages die Mietzinshöhe frei regeln, zumindest im Bereich nicht preisgebundenen Wohnraums. Obere Grenze der Preisvereinbarung bilden die Vorschriften der § 5 Abs. 2 WiStG und § 302a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nach § 5 Abs. 2 WiStG darf die vereinbarte Miete die nach den letzten vier Jahren berechnete Vergleichsmiete nicht um mehr als 20 % übersteigen, und der Vermieter muß ein geringes Wohnraumangebot am Markt ausnutzen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn nur laufende Aufwendungen des Vermieters abgedeckt werden und zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden. § 302a StGB setzt, neben subjektiven Umständen auf Mieterseite, wie z. B. dringende Wohnungsnot, ein objektives Mißverhältnis der Leistungen voraus, das dann angenommen wird, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 % überschritten wird. Hier kann sich der Vermieter nicht auf die Kostenmiete berufen (BGH NJW 1982 S. 896). Ein Verstoß gegen obige Vorschriften führt nicht zur Nichtigkeit des Mietvertrages, vielmehr bleibt der Mietvertrag mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten (BGH NJW 1984 S. 722). Dieser wird gebildet aus ortsüblicher Vergleichsmiete zuzügl...