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Tierhaltung in Miet- und Eigentumswohnung
Die Deutschen gelten allgemein als sehr tierfreundlich; rund 12 Millionen Haustiere unterschiedlicher Tierarten werden als Hausgenossen in 39 % aller deutschen Familienwohnungen gehegt und gepflegt. Dabei können, wenn der Tierhalter in einer Miet- oder Eigentumswohnung wohnt, erhebliche (rechtliche) Probleme mit dem Vermieter, Mitbewohnern und/oder Miteigentümern auftreten. In der Regel wird dies bei größeren Haustieren, insbesondere Hunden oder Katzen, der Fall sein, auf die sich daher die nachstehenden Ausführungen im wesentlichen beziehen. Andere Tierarten spielen rechtlich nur eine untergeordnete Rolle (s. dazu unten I).
I. Haltung von Kleintieren
Ohne weiteres zulässig ist die Haltung von Kleintieren, die gewöhnlich in Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden, wie Kanarien, Sittiche, Eidechsen, Hamster oder Fische, da sie nach außen praktisch nicht in Erscheinung treten (Bub/Treier Kap. III Rdn. 1278 m. w. N.). Das gilt jedoch dann schon nicht mehr, wenn solche Tiere in großer Zahl oder in nicht mehr überschaubarer und kontrollierbarer Weise wie Vögel in Volieren (Tauben) und Fische in Großaquarien, zu gewerblichen oder privaten Zwecken (S...