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Beschaffenheitskriterien für Mietzuschläge in den neuen Bundesländern
Die vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau aufgestellten und nachfolgend abgedruckten Beschaffenheitskriterien sind Grundlage für das Maß der möglichen Mietanhebung nach § 2 der Zweiten Grundmietenverordnung v. (BGBl I S. 1416; abgedruckt am Ende dieses Beitrags in NWB F. 24 S. 1908). Neben der zum wirksam werdenden Anhebung der Miete um den Sockelbetrag von 1,20 DM kann zum bzw. eine weitere Mieterhöhung erfolgen, wenn in fünf konkreten Schadensbereichen keine erheblichen Mängel an Wohngebäuden vorliegen. Die einzelnen Schadensbereiche sind: Dach, Fenster, Außenwände, Hausflure und Treppenräume, Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstallationen (vgl. dazu schon NWB F. 24 S. 1891 ff.).
Während Feststellungen zur Ausstattung der Wohnungen mit bestimmten Einrichtungen wie Bad oder Innen-WC klar sind, ergeben sich bei der Feststellung von Beschaffenheitsmängeln, also der Beurteilung mehr oder weniger gravierender Schäden am Gebäude, Abgrenzungs- und Definitionsschwierigkeiten. Zur Vermeidung von Streitigkeiten hat das Bauministerium deshalb die folgenden Kriterien zur Definition erheblicher Schäden in den einzelnen Bereichen erarbeitet...