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Enteignung kein Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG
BFH beendet Meinungsstreit
Mit Urteil v. - IX R 28/18 (NWB AAAAH-30559) hat der BFH entschieden, dass die Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG ist. Damit hat der IX. Senat des BFH das (NWB VAAAH-04820) bestätigt, dass die Enteignung gegen Entschädigung nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG führt. Das Urteil des BFH führt damit im Hinblick auf die Frage, was unter dem Begriff des „Veräußerungsgeschäfts“ zu verstehen ist, zu Rechtsklarheit. Für die Frage, ob ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG vorliegt, ist der Wille des Steuerpflichtigen zur Übertragung des Eigentums maßgeblich.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Sachverhalt und Streitfrage
[i]Entschädigung für EnteignungDer Entscheidung des (NWB AAAAH-30559) lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eheleute haben Anfang der 1990er Jahre einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück erworben, das mit einem Bürogebäude bebaut und sodann vermietet werden sollte, wozu es aber nicht kam. 2005 erwarben die Eheleute dann durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung den anderen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Gru...