BGH Beschluss v. - II ZR 94/17

Erledigung eines aktienrechtlichen Anfechtungsrechtsstreits: Beteiligung von Nebenintervenienten bei Kostenentscheidung

Gesetze: § 248 Abs 1 S 1 AktG, § 66 ZPO, § 69 ZPO, § 91a ZPO, § 100 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO, § 101 Abs 2 ZPO, § 248 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: II ZR 94/17 Beschlussvorgehend Az: I-18 U 19/16 Urteilvorgehend Az: 91 O 30/15nachgehend Az: II ZR 94/17 Beschluss

Gründe

1I. Nachdem beide Klägerinnen den erst in der Berufungsinstanz verbundenen Rechtsstreit für erledigt erklärt haben und keiner der Beteiligten nach Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung der Erklärungen widersprochen hat, ist nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Rechtsstreits, dessen Ausgang im Hinblick auf streitige Rechtsfragen offen war, den Prozessbeteiligten nach dem am Streitwert gemessenen Umfang ihrer Beteiligung aufzuerlegen.

21. Der Ausgang des Rechtsstreits war offen. Ob die beiden Klagen, soweit es die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG sowie die Abwahl des Versammlungsleiters betrifft, mutmaßlich Erfolg gehabt hätten, ließe sich nur nach der Entscheidung umstrittener Rechtsfragen beantworten. Hiervon sieht der Senat im Rahmen der nach § 91a ZPO erforderlichen Kostenentscheidung ab.

3Der Rechtsstreit warf mehrere ungeklärte Rechtsfragen auf. Nicht geklärt und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind unter anderem die Fragen, welche inhaltlichen Anforderungen an einen Beschluss nach § 147 AktG zu stellen sind sowie ob und unter welchen Umständen der Versammlungsleiter abgewählt werden kann. Es ist - zumal in der Revisionsinstanz - aber nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (, WM 2005, 394 Rn. 8 mwN; Beschluss vom - II ZR 163/03, AG 2006, 666 Rn. 3;Beschluss vom - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5;Beschluss vom - IX ZB 36/08, ZinsO 2009, 2113 Rn. 3;Urteil vom - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 13; Beschluss vom - II ZR 28/15, GmbHR 2017, 519 Rn. 15; Beschluss vom7. Februar 2018 - VII ZB 28/17, juris Rn. 10; Beschluss vom - VII ZB 17/18, juris Rn. 8).

42. Da im Hinblick auf die ungleiche Beteiligung der Prozessparteien an dem Rechtsstreit eine sonst bei offenem Ausgang übliche Kostenaufhebung ausscheidet, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits den Prozessbeteiligten nach dem am Streitwert gemessenen Umfang ihrer Beteiligung aufzuerlegen.

5Billigem Ermessen entspricht es grundsätzlich mangels anderer Verteilungskriterien die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, wenn es offen ist, wie ein Verfahren hinsichtlich streitiger Fragen geendet hätte (vgl. , BGHZ 163, 195; Beschluss vom - II ZR 163/03, AG 2006, 666 Rn. 4; Beschluss vom - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5; Beschluss vom - IX ZB 36/08, ZinsO 2009, 2113 Rn. 4; Beschluss vom - VII ZB 28/17, juris Rn. 10; Beschluss vom - VII ZB 17/18, juris Rn. 8). Ist im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse eine Kostenaufhebung nicht möglich, entspricht bei ungewissem Ausgang des Verfahrens die Teilung der Kosten entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung am Rechtsstreit der Billigkeit (vgl. , GmbHR 2017, 519 Rn. 16).

63. Der den Streitwert und damit die Kosten des Rechtsstreits prägend beeinflussende Schwerpunkt beider Verfahren wurde durch die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG gebildet. In dem Verfahren 91 O 31/15 kam die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten über die Abwahl des Versammlungsleiters hinzu. Soweit in diesem Verfahren darüber hinaus die Nichtzulassung der Abstimmung über einen Beschlussvorschlag durch den Versammlungsleiter streitgegenständlich war, entspricht es bei einem Streitwertanteil dieses Gegenstands von 5.000 € und damit weniger als 1% billigem Ermessen, die insoweit entstandenen Kosten unbeachtet zu lassen.

7II. Bei der auf dieser Grundlage zu treffenden Kostenentscheidung ist die Beteiligung von Nebenintervenienten zu beachten.

81. Die Klägerin zu 1 als Streithelferin zu 5 der Beklagten in dem Verfahren 91 O 31/15, die Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten sowie die Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten in dem Verfahren 91 O 30/15 sind als Aktionäre der Beklagten streitgenössische Nebenintervenienten i.S.v. §§ 66, 69 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils eine streitgenössische Nebenintervention vor, wenn ein Aktionär in einem solchen Anfechtungsprozess der beklagten Gesellschaft beitritt (, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9; Urteil vom - II ZB 19/14, ZIP 2015, 1286 Rn. 18). Dies gilt auch für den Beitritt eines Aktionärs auf Seiten eines weiteren Aktionärs, der einen Anfechtungsrechtsstreit führt (, BGHZ 172, 136, 139 Rn. 9 f. mwN; Beschluss vom - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337; Beschluss vom - II ZB 22/13, WM 2014, 2222 Rn. 6). Für den Vorstand der Beklagten, der im Anfechtungsrechtsstreit parteifähig (vgl. , ZIP 2015, 1286 Rn. 13) und hier als Streithelfer der Klägerin zu 1 in dem Verfahren 91 O 30/15 beteiligt ist, gilt nichts anderes, da § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG die Urteilswirkung auf ihn in gleicher Weise erstreckt wie auf einen Aktionär. Wegen seiner Parteistellung können dem Vorstand auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, soweit er gegen die Gesellschaft unterliegt (Drescher in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., AktG, § 245 Rn. 14; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 245 Rn. 38; Hölters/Englisch, AktG, 3. Aufl., § 245 Rn. 40; Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 45; MünchKommAktG/Hüffer/Schäfer, 4. Aufl., § 245 Rn. 69; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 35; aA Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 245 Rn. 33; KK-AktG/Noack/Zetzsche, 3. Aufl., § 246 Rn. 200).

9Der Streithelfer zu 2 der Beklagten in dem Rechtsstreit 91 O 30/15, zugleich Streithelfer der Klägerin zu 2 in dem Rechtsstreit 91 O 31/15, hat, da Gegenstand des Rechtsstreits die Entscheidung über eine Verfolgung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG durch ihn als besonderer Vertreter war, die Stellung eines einfachen Nebenintervenienten (§ 67 ZPO; , ZIP 2015, 1286 Rn. 18 ff.). Der Streithelfer der Klägerin zu 2 ist erstmals in der Revisionsinstanz dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten, soweit der Beschluss über die Abwahl des Versammlungsleiters streitgegenständlich war. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Nebenintervenient insoweit ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hatte, weil die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention lediglich auf Antrag einer Hauptpartei zu prüfen sind (vgl. , BGHZ 165, 358), der nicht gestellt wurde.

102. Wer für die durch eine einfache Nebenintervention verursachten Kosten aufzukommen hat, ist in § 101 Abs. 1 ZPO geregelt. Diese sind dem Gegner der unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser nach §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Wegen des danach maßgeblichen Grundsatzes der Kostenparallelität entspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH, Beschluss vom3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354; Beschluss vom - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354, 3355; Beschluss vom - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 6).

11Die Verteilung der Kostenlast wird zudem durch den Umfang der Nebenintervention bestimmt. Tritt der einfache Nebenintervenient nur bezüglich eines Teils des Streitgegenstands bei, so bestimmt sich die Verteilung der Kostenlast nach dem Schicksal dieses Teils, das heißt bei einer Beschränkung der Nebenintervention auf einen Teil des Rechtsstreits ist dem Gegner von den Kosten der Nebenintervention derselbe Kostenanteil aufzuerlegen, den er von den Kosten des Rechtsstreits tragen müsste, wenn der Rechtsstreit nur hinsichtlich dieses Teils geführt worden wäre. Auf die unter Einbeziehung der weiteren Prozessteile zu bildende Gesamtkostenquote kommt es nicht an, da der Grundsatz der Kostenparallelität aus Gründen der Kostengerechtigkeit zugunsten des Nebenintervenienten nicht weiter reichen kann, als sich Nebenintervention und Rechtsstreit decken (vgl. OLG Hamm, OLGR Hamm 2008, 195, 196; BeckOK ZPO/Jaspersen, 34. Edition vom , § 101 Rn. 12; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 11. Aufl., § 101 Rn. 19; Saenger/Gierl, ZPO, 8. Aufl., § 101 Rn. 6; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl., § 101 Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 101 Rn. 2; MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 101 Rn. 14; aA OLG Celle, MDR 2005, 778, 779; OLG Saarbrücken, MDR 1996, 967, 968; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 101 Rn. 5).

12Für die streitgenössische Nebenintervention gilt der Grundsatz der Kostenparallelität nicht. Vielmehr sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Der Kostenerstattungsanspruch des Streitgenossen bestimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO hergeleiteten Kostengrundsätzen nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum Gegner. Daran anknüpfend ist über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der für die unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der für ihn maßgebenden Umstände zu befinden (, JZ 1985, 853, 854; Beschluss vom - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7 f.; Beschluss vom - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9; Beschluss vom - II ZB 22/13, WM 2014, 2222 Rn. 6). Auf der anderen Seite haftet der streitgenössische Nebenintervenient in der Regel mit der Hauptpartei nach Kopfteilen (§ 101 Abs. 2, § 100 Abs. 1 ZPO; , ZIP 2013, 1691 Rn. 12; Beschluss vom - II ZR 28/15, GmbHR 2017, 519 Rn. 14; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 100 Rn. 6). Ist der streitgenössische Nebenintervenient allerdings alleiniger Rechtsmittelführer, fallen ihm bei dessen Erfolglosigkeit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO allein zur Last (BeckOK ZPO/Jaspersen, 34. Edition vom , ZPO § 101 Rn. 26a; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 100 Rn. 7; MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rn. 8).

13III. Dies zugrunde gelegt, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits wie folgt zu verteilen.

141. Die beiden Ausgangsprozesse vor dem Landgericht Köln 91 O 30/15 und 91 O 31/15 wurden erst in der Berufungsinstanz verbunden. Das hat zur Folge, dass die jeweilige erste Instanz gebührenrechtlich selbstständig bleibt (vgl. , ZIP 2013, 1445 Rn. 17 mwN).

15a) Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln mit dem Aktenzeichen 91 O 30/15 war die Beschlussanfechtungsklage der Klägerin zu 1 gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten nach § 147 AktG mit denen die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen die Klägerin zu 1 als herrschendes Unternehmen aus verschiedenen Sachverhalten und die Bestellung des Streithelfers zu 2 der Beklagten als besonderer Vertreter beschlossen wurden. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen bei offenem Ausgang die Klägerin zu 1 und der Vorstand der Beklagten als streitgenössischer Nebenintervenient der Klägerin zu 1 jeweils 1/4. Die Beklagte trägt 1/8 neben der Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten sowie den Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten, alle drei als Aktionäre der Beklagten streitgenössische Nebenintervenienten, die ebenfalls jeweils 1/8 tragen. Die Klägerin zu 1 und der Streithelfer der Klägerin zu 1 tragen jeweils 1/4 der durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2 der Beklagten verursachten Kosten sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten sowie der Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten. Die Beklagte trägt 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und des Streithelfers der Klägerin zu 1 neben der Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten und den Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten, die als streitgenössische Nebenintervenienten der Beklagten ebenfalls jeweils 1/8 tragen.

16b) Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln mit dem Aktenzeichen 91 O 31/15 war, soweit für die Kostenentscheidung von Bedeutung, die Beschlussanfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage der Klägerin zu 2 gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten nach § 147 AktG, mit denen die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organe der Beklagten aus verschiedenen Sachverhalten abgelehnt wurden, und gegen den weiteren Beschluss der Hauptversammlung, mit der die Abwahl des Versammlungsleiters abgelehnt wurde. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen bei offenem Ausgang die Klägerin zu 2 1/2, die Beklagte und die Klägerin zu 1, als Streithelferin zu 5 und Aktionärin der Beklagten streitgenössische Nebenintervenientin, tragen jeweils 1/4. Die Klägerin zu 2 trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und Klägerin zu 1. Die Beklagte und die Klägerin zu 1 tragen jeweils 1/4 der durch die Nebenintervention des Streithelfers der Klägerin zu 2 verursachten Kosten sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.

172. Nach der Verbindung beider Ausgangsverfahren durch das Berufungsgericht beträgt der für die Kostenverteilung maßgebliche Gesamtstreitwert 1.155.000 €. Die beiden Ausgangsverfahren tragen mit unterschiedlichem Gewicht, nämlich das Verfahren vor dem Landgericht Köln 91 O 30/15 mit einem Streitwert von 550.000 € mit 48/100 und das Verfahren vor dem Landgericht Köln 91 O 31/15 mit einem Streitwert von 605.000 € mit 52/100 zum Gesamtstreitwert bei. Dies ist bei der Kostenentscheidung ebenso zu berücksichtigen, wie der Umstand, dass die durch die Ausgangsverfahren gebildeten verschiedenen Streitgegenstände in den Rechtsmittelinstanzen fortbestehen und sich die Prozessbeteiligten in unterschiedlichem Umfang an diesen beteiligt haben.

18a) Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt bei offenem Ausgang die Klägerin zu 1 25/100, wobei 12/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 und 13/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 entfallen, an dem die Klägerin zu 1 als Streithelferin zu 5 als streitgenössische Nebenintervenientin der Beklagten beteiligt war. Die Klägerin zu 2 trägt 34/100, wobei 26/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 entfallen und 8/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15, in dem sie als Streithelferin zu 1 als streitgenössische Nebenintervenientin der Beklagten Berufung eingelegt hat. Die Beklagte trägt 13/100, die auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 entfallen und hat keine Kosten zu tragen, soweit es die Berufung in dem Ausgangsverfahren 91 O 30/15 betrifft, weil sie keine Berufung eingelegt hat. Der Streithelfer der Klägerin zu 1 trägt 12/100, die auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 entfallen. Die Streithelferinnen zu 3 und 4 tragen als streitgenössische Nebenintervenientinnen der Beklagten jeweils 8/100, weil sie in dem Ausgangsverfahren 91 O 30/15 Berufung eingelegt haben.

19Im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 tragen die Klägerin zu 1 und der Streithelfer der Klägerin zu 1 jeweils 25/100 der durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2 der Beklagten verursachten Kosten sowie jeweils 12/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten sowie der Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten. Im Hinblick darauf, dass sie in dem Verfahren 91 O 30/15 als streitgenössische Nebenintervenientinnen Berufung eingelegt haben, tragen die Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten sowie die Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten jeweils 8/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und des Streithelfers der Klägerin zu 1.

20Im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 trägt die Klägerin zu 2 darüber hinaus 26/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Klägerin zu 1, als Streithelferin zu 5 der Beklagten. Die Beklagte und die Klägerin zu 1, als Streithelferin zu 5 der Beklagten streitgenössische Nebenintervenientin, tragen jeweils 25/100 der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin zu 2 verursachten Kosten sowie jeweils 13/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.

21b) Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 1 25/100, wobei 24/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 entfallen und 1/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15, in dem die Klägerin zu 1 als Streithelferin zu 5 der Beklagten als streitgenössische Nebenintervenientin Revision eingelegt hat, soweit es den Beschluss der Hauptversammlung über die Abwahl des Versammlungsleiters betrifft, dessen Wert von 50.000 € gerundet ca. 4/100 des Gesamtstreitwerts ausmacht. Die Klägerin zu 2 trägt 38/100, wobei 26/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 entfallen und 12/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15, in dem die Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 als streitgenössische Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beteiligt war. Die Beklagte trägt 37/100, wobei 12/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 entfallen und 25/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15.

22Im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 trägt die Klägerin zu 1 50/100 der durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2 der Beklagten verursachten Kosten sowie 24/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 auf Seiten der Beklagten. Die Beklagte und die Klägerin zu 2 als streitgenössische Nebenintervenientin tragen jeweils 12/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.

23Im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 trägt die Klägerin zu 2 26/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie 2/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 als Streithelferin zu 5 der Beklagten. Die Beklagte und die Klägerin zu 1, als Streithelferin zu 5 der Beklagten streitgenössische Nebenintervenientin, tragen jeweils 25/100 der durch die Nebenintervention des Streithelfers der Klägerin zu 2 verursachten Kosten, der insoweit beigetreten ist, als es den Beschluss über die Abwahl des Versammlungsleiters betrifft. Die Beklagte trägt 25/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1, als Streithelferin zu 5 streitgenössische Nebenintervenientin der Beklagten, trägt 1/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:081019BIIZR94.17.0

Fundstelle(n):
AG 2020 S. 126 Nr. 4
NAAAH-36988